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BGH, 29.05.1979 - 1 StR 177/79 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Schuldunfähigkeit wegen Alkoholsucht und Verdachts auf eine Psychose des schizophrenen Formenkreises - Wiedergabe wesentlicher Anknüpfungstatsachen des Sachverständigen im Urteil als Aufgabe des Tatrichters - Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 08.03.1955 - 5 StR 49/55
Notwendigkeit der Widergabe von Ausführungen eines Sachverständigen im Urteil - …
Auszug aus BGH, 29.05.1979 - 1 StR 177/79
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a. BGHSt 7, 238, 240; 8, 113, 118; 12, 311, 314 f) muß der Tatrichter, der sich den Folgerungen eines Sachverständigen anschließt, im Urteil wenigstens die wesentlichen Anknüpfungstatsachen des Sachverständigen wiedergeben, damit das Revisionsgericht zuverlässig beurteilen kann, ob die auf das Gutachten gestützte Annahme des Tatrichters auf einer rechtlich einwandfreien Grundlage beruht oder ob sich dabei etwa Denkfehler oder Verstöße gegen Erfahrungssätze eingeschlichen haben. - BGH, 26.04.1955 - 5 StR 86/55
Stellung des Richters gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen - …
Auszug aus BGH, 29.05.1979 - 1 StR 177/79
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a. BGHSt 7, 238, 240; 8, 113, 118; 12, 311, 314 f) muß der Tatrichter, der sich den Folgerungen eines Sachverständigen anschließt, im Urteil wenigstens die wesentlichen Anknüpfungstatsachen des Sachverständigen wiedergeben, damit das Revisionsgericht zuverlässig beurteilen kann, ob die auf das Gutachten gestützte Annahme des Tatrichters auf einer rechtlich einwandfreien Grundlage beruht oder ob sich dabei etwa Denkfehler oder Verstöße gegen Erfahrungssätze eingeschlichen haben. - BGH, 18.12.1958 - 4 StR 399/58
Auszug aus BGH, 29.05.1979 - 1 StR 177/79
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a. BGHSt 7, 238, 240; 8, 113, 118; 12, 311, 314 f) muß der Tatrichter, der sich den Folgerungen eines Sachverständigen anschließt, im Urteil wenigstens die wesentlichen Anknüpfungstatsachen des Sachverständigen wiedergeben, damit das Revisionsgericht zuverlässig beurteilen kann, ob die auf das Gutachten gestützte Annahme des Tatrichters auf einer rechtlich einwandfreien Grundlage beruht oder ob sich dabei etwa Denkfehler oder Verstöße gegen Erfahrungssätze eingeschlichen haben.